Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 6 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-2 (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-3 (3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/6#abs-4 (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 6 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.05.2018 – 5 C 1/17Abgrenzung der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB 8) von der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB 8)Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 22.08.2008 – 11 K 90/07Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 20.01.2016 – 4 LB 14/13Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 12.05.2011 – 4 LC 28/09Zitiert von 2
- VG Aachen, 31.08.2021 – 2 K 2791/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.11.2023 – 12 A 1329/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.05.2024 – 12 B 315/24Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland: Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei fehlendem Fortsetzungszusammenhang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 05.03.2024 – 12 A 2376/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.11.2023 – 4 UF 108/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696)
BGBl. 2018 I S. 2696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.